Geeignet für Veranstaltungen bis ca. 40 Personen.
Geeignet für Veranstaltungen bis ca. 80 Personen.
Geeignet für Veranstaltungen von 150 bis 250 Personen
Geeignet für Veranstaltungen von 150 bis 250 Personen
Geeignet für Veranstaltungen von 150 bis 250 Personen
Geeignet für Veranstaltungen von 200 bis 300 Personen.
Geeignet für Veranstaltungen von 5 bis 20 Personen
6 Duschräume für exklusiven Komfort auf ihrer Veranstaltung
6 Duschräume für exklusiven Komfort auf ihrer Veranstaltung
Geeignet für Veranstaltungen von 20 bis 50 Personen
8 Duschräume für exklusiven Komfort auf ihrer Veranstaltung
Generalbestimmungen für sämtliche Vertragspartner
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die AGB der Sani Mobil GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB (d.h. natürlichen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware überwiegend weder in Ausübung ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, nachfolgend: „Verbraucher“), Unternehmern gemäß § 14 BGB (d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware oder der Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (diese, Verbraucher und Unternehmer nachfolgend gemeinsam auch: „Kunde“), die Vermietung von beispielsweise mobilen Raumeinheiten, Toilettencontainern, Kombicontainern, Toilettenwagen und sonstiges Zubehör (nachfolgend „Vertragsgegenstand“) – im Übrigen ergibt sich der Vertragsgegenstand aus dem konkreten Mietvertrag. Sofern zwischen der Sani Mobil GmbH und dem Kunden darüberhinausgehende Leistungen vereinbart sind, gelten für diese die dann gesondert ausgehandelten Vertragsbedingungen im Falle von Widersprüchen vorrangig gegenüber diesen AGB.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Sani Mobil GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Den Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn die Sani Mobil GmbH den Geschäftsbedingungen nach Eingang oder sonstiger Bezugnahme nicht nochmals widerspricht.
1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB sowie inhaltliche Modifizierungen bedürfen der Textform i.S.v. § 126 b BGB und sind individuell zu vereinbaren. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Textformerfordernis selbst. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt unberührt. Soweit in diesen AGB Schriftform vorgegeben ist, wird dem auch durch eine Erklärung per E-Mail, Telefax oder PC Fax mit eingescannter Unterschrift genüge getan, es sei denn, das Gesetz sieht ein darüberhinausgehendes Formerfordernis vor.
§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand und vereinbarte Lieferzeiten
2.1 Angaben in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Katalogen und Unterlagen inklusive Angaben über technische Leistungen, Betriebseigenschaften, Layout/ rein optische Eigenschaften und die Verwendbarkeit der Sani Mobil GmbH vermieteten Produkte nur als ungefähre Angaben zu verstehen. Sie werden nur bei gesonderter Bestätigung durch die Sani Mobil GmbH in Textform Vertragsbestandteil.
2.2 Die Sani Mobil GmbH behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Vertragsgegenstandes vor, falls dieser für den durch den Kunden beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet und dies dem Kunden zumutbar ist.
2.3 Etwaige Angebote der Sani Mobil GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Erfolgt auf der Grundlage der freibleibenden Angebote eine Anfrage/Bestellung/Auftrag des Kunden, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande, spätestens durch die Lieferung des Vertragsproduktes. Entsprechendes gilt, sofern eine Anfrage/Bestellung/Auftrag des Kunden ohne vorheriges
Angebot erfolgt. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.4 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht explizit als verbindlich gekennzeichnet und vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen wird sich bemüht, diese einzuhalten. Über etwaig notwendige Verschiebungen wird der Kunden unterrichten. Dem Kunden ist bewusst, dass die Sani Mobil GmbH aus logistischen Gründen hinsichtlich der Anlieferung keine feste Uhrzeit zusagen kann. Der Kunde hat eine Verfügbarkeit während des gesamten genannten Zeitraums sicherzustellen.
§ 3 Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand nur wie vertraglich vereinbart verwenden und hat sämtlichen Vorgaben, Nutzungshinweisen und sonstigen Informationen von der Sani Mobil GmbH den Vertragsgegenstand betreffend Folge zu leisten und diese einzuhalten. Darüber hinaus bestehen die nachfolgend geregelten Pflichten des Kunden.
3.2 Dem Kunden ist bekannt, dass u.a. für die Anlieferung, Aufstellung und Nutzung sowie Abholung der Vertragsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen behördliche Genehmigungen und/oder eine behördliche Erlaubnis (z.B. Sondernutzungserlaubnis, Baugenehmigung, s. nachfolgend) erforderlich sind, insbesondere wenn es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegerechts und/oder eine baugenehmigungspflichtige Anlage handelt (nachfolgend insgesamt: „Genehmigung“ bzw. „Genehmigungen“), und er hierfür als ab Auslieferung der Vertragsgegenstände alleiniger straßenrechtlicher und/oder baurechtlicher Verantwortlicher in eigener und ausschließlicher Verantwortung Sorge zu tragen hat.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderliche Genehmigungen bei Anlieferung der MRE bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. Kann der Kunde zum Zeitpunkt der Anlieferung eine erforderliche behördliche Genehmigung nicht vorweisen, ist die Sani Mobil GmbH von einer Bereitstellung der bis zur Beibringung der Genehmigung durch den Kunden befreit und berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vermieteten Gegenstände wieder abzutransportieren. Der Kunde wird die Sani Mobil GmbH sämtliche hierdurch entstehende Kosten (u.a. für vergebliche Anfahrt, Abtransport, etc.) erstatten. Eine Befreiung von der vereinbarten Mietzahlung tritt hierdurch nicht ein, es sei denn, der Kunde hat das Nichtvorliegen der Genehmigung nicht zu vertreten.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln sowie ihm bekannt gemachte oder sich aus behördlichen, berufsgenossenschaftlichen oder gesetzlichen Vorschriften ergebende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen auszuführen. Dem Kunden ist bewusst, dass sich etwaig ihn betreffende Arbeitssicherheitsvorgaben, Unfallverhütungsvorschriften, etc. für den Zeitraum des Verbleibs des Vertragsgegenstands bei ihm auch auf diesen beziehen (inkl. z.B. Funktionsprüfung Feuerlöscher, Brandmelder, Überprüfung aller elektrischen Betriebsmittel gem. DGUV 3, Ablaufdatum Verbandskasten). Die den Vertragsgegenstand betreffende Umsetzung hat der Kunde die Sani Mobil GmbH durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Im Übrigen hat der Kunde bei der Nutzung der Vertragsgegenstände und deren Einrichtungen stets die gebotene Sorgfalt zu beachten, insbesondere Brandgefahren (etwa bei der Nutzung von Kücheneinrichtungen) und sonstige gefahrgeneigte Situationen, Zustände und Tätigkeiten zu vermeiden bzw. zu unterlassen (z.B. Betreten von außen liegenden Treppenanbauten und Podesten bei stürmischem Wetter).
3.5 Die Sani Mobil GmbH darf die Vertragsgegenstände jederzeit besichtigen und technisch untersuchen oder untersuchen lassen.
3.6 Der Kunde sichert die Vertragsgegenstände ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung (inkl. Vandalismus, Graffiti, etc.), Verlust oder Diebstahl, beispielsweise – soweit dem Kunden zumutbar, insbesondere nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden – mittels Bauzaun, Sicherheitsdienst, Kameraüberwachung, etc. Er hat insbesondere auch Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu treffen. Das betrifft auch den Schutz vor Schnee und Frost.
3.7 Sämtliche mit den aufgestellten Vertragsgegenständen einhergehende Verkehrssicherungspflichten liegen beim Kunden.
3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Sollte eines der genannten Ereignisse eintreten, so unterrichtet der Kunde die Sani Mobil GmbH unverzüglich darüber; das gilt auch dann, wenn er das Ereignis nicht zu vertreten hat.
3.9 Der Kunde haftet auch für sämtliche Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten oder sonstiger Pflichten des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht werden. Sofern Dritte Schäden nach Maßgabe vorstehenden Satzes unmittelbar gegenüber der Sani Mobil GmbH geltend machen, hat der Kunde die Sani Mobil GmbH hiervon vollumfänglich freizustellen. Ungeachtet dessen ist die Sani Mobil GmbH in einem solchen Fall berechtigt, die Kontaktdaten des Kunden unter Hinweis auf dessen Verkehrssicherungspflicht unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an Dritte herauszugeben.
3.10 Der Kunde hat in eigener Verantwortung auch dafür Sorge zu tragen, dass mit der Platzierung der Vertragsgegenstände an dem vertraglich vereinbarten Ort und/oder deren Nutzung keine Beeinträchtigungen an Rechtsgütern Dritter (insbesondere Eigentum) einhergehen. Sofern solche Beeinträchtigungen drohen, hat er rechtzeitig im Vorfeld eine entsprechende Genehmigung des Dritten einzuholen. Falls eine solche Genehmigung nicht erfolgt, hat der Kunde die Sani Mobil GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und mit der Sani Mobil GmbH Alternativen abzustimmen. Ansprüche von der Sani Mobil GmbH bleiben unberührt.
3.11 Die Parteien halten klarstellend fest, dass etwaig im Vorfeld des Vertragsschlusses von Seiten der Sani Mobil GmbH dem Kunden gegenüber mündlich erteilte und/oder diesem elektronisch oder in Schrift- oder Textform überlassene Informationen, insbesondere zu einzelnen Voraussetzungen und Anforderungen die Aufstellung der Vertragsgegenstände betreffend, im Rahmen dieser AGB geregelte Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftung des Kunden in keiner Weise einschränken und diese unberührt lassen, es sei denn, diese sind in diesem Zuge ausdrücklich abbedungen worden.
3.12 Den Parteien steht es frei, in Abweichung von den vorstehenden Absätzen eine entgeltliche Begrenzung der dort geregelten Haftung des Kunden nach Maßgabe gesondert zu regelnder Bedingungen zu vereinbaren.
3.13 Der Vertragsgegenstand ist an dem zwischen Kunde und der Sani Mobil GmbH vereinbarten Standort (nachfolgend: „Standort“ oder „Abstellplatz“) aufzustellen. Der Kunde hat rechtzeitig im Vorfeld wie auch während des gesamten Vertragsverhältnisses die Eignung des Abstellplatzes, insbesondere nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien und im Hinblick auf sonstige Risiken (z.B. Erdbeben, Schneelast), sorgfältig zu prüfen und entsprechend sicherzustellen.
3.14 Sofern nach Maßgabe des Vereinbarten die Anlieferung durch die Sani Mobil GmbH zu erfolgen hat, hat der Kunde die Sani Mobil GmbH rechtzeitig und umfassend über etwaige Hindernisse zu informieren. Der Kunde hat insbesondere für eine ausreichende und geeignete Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standorts (u.a. ausreichende Durchfahrtshöhe, Straßenbreite, etc.) Sorge zu tragen. Die Eignung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
3.15 Sofern der Kunde den An- und/oder Abtransport des Vertragsgegenstands selbst vornimmt, ist er für die fachgerechte Ausführung verantwortlich. Er haftet der Sani Mobil GmbH für alle von ihm zu vertretenden Schäden oder Verlust des Vertragsgegenstands. Die Vorgaben zu Anfahrbarkeit, Beschaffenheit des Untergrundes, etc. gemäß Ziff. 3.17 Satz 2ff. sowie zur Haftung des Kunden bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäß Ziff. 3.17 Satz 6 gelten entsprechend.
Sonstige Pflichten und Bestimmungen
3.16 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
3.17 Wird der Vertragsgegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Vertragsgegenstand und evtl. Zubehör werden nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und sind mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
3.18 Sollten Dritte den Vertragsgegenstand durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte an ihm geltend
machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Kunde verpflichtet, die Sani Mobil GmbH hierüber schriftlich
(ausreichend per Email oder Telefax) innerhalb von spätestens drei (3) Kalendertagen zu benachrichtigen, vorab –
soweit möglich – den oder die Dritten auf das Eigentum von der Sani Mobil GmbH hinzuweisen; wird ein solcher
Hinweis erteilt, so wird die Sani Mobil GmbH hierüber sofort informiert. Der Kunde hat der Sani Mobil GmbH sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Vertragsgegenstandes zu ersetzen, sofern er die oben aufgeführten Maßnahmen zu vertreten hat; das beinhaltet auch die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten sowie angemessener Vorschüsse hierauf.
3.21 Erforderliche Versorgungsanschlüsse stellt der Kunde. Der Kunde hat zudem für einen fachgerechtenAnschluss und eine fachgerechte Inbetriebnahme (insbesondere elektrische Anbindung, Frisch- und Trinkwasser- sowie Abwasseranbindung samt diesbezüglicher Zähler für die Kosten- und Gebührenabrechnung) Sorge zu tragen. Er hat hierbei alle einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorgaben (z.B. gemäß Trinkwasserverordnung) zu beachten und rechtzeitig notwendige Anzeigen vorzunehmen und/oder notwendige Genehmigungen und Erlaubnisse etc. einzuholen (z.B. wasserrechtliche Erlaubnis, Direkt- oder Indirekteinleitergenehmigung).
3.22 Die Kosten für Transport, Ladung und Entsorgungsservice werden dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, gesondert zum Mietpreis für die Vertragsgegenstände berechnet.
3.23 Der Kunde ist verpflichtet im Falle der Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden bei der Sani Mobil GmbH einen gültigen Führerschein mit der für den Vertragsgegenstand notwendigen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Abholung vorzulegen. Für etwaigen Verzug aufgrund der Missachtung des Vorstehens haftet einzig der Kunde.
§ 4 Prüf- und Anzeigepflicht; Mängel- und Schadensbeseitigung
5.1 Der Kunde prüft den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel-/Schadenfreiheit, Vollständigkeit (insbesondere im Hinblick auf Einrichtungen, Komponenten, etc.) und Betriebsbereitschaft. Etwaig festgestellte Mängel/Schäden und/oder Fehlmengen hat der Kunde in aussagekräftiger Weise zu protokollieren und die Sani Mobil GmbH hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Beweislast, dass im Falle nach Rückgabe der Mietsache von der Sani Mobil GmbH festgestellte Mängel, Schäden und/oder Fehlmengen, die nicht von dem Kunden nach Anlieferung gemäß dem Vorstehenden protokolliert und angezeigt wurden, nicht während des Verbleibs des Vertragsgegenstands beim Kunden entstanden sind, liegt beim Kunden.
5.2 Ziffer 5.1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle während der Mietzeit auftretender Schäden, Mängel und/oder Fehlmengen bzw. Verlust von Einrichtungen, Komponenten, etc. und zwar unabhängig von deren Verursachung. Ziffer 5.4 bleibt hiervon unberührt. Soweit hinsichtlich am Vertragsgegenstand während der Mietzeit entstandener Schäden oder Fehlmengen eine strafrechtliche Relevanz in Betracht zu ziehen ist (insbesondere Sachbeschädigung/Vandalismus/Graffiti/Diebstahl u.ä.), muss dies von dem Kunden bei der örtlichen Polizeibehörde angezeigt werden. Binnen 10 Kalendertagen hat der Kunde der Sani Mobil GmbH alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Kopie der Strafanzeige, etwaige Schadensberichte, etc. zu übermitteln. Weitergehende Mitteilungspflichten des Kunden nach Maßgabe dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
5.3 Eine Behebung von Mängeln, Schäden und Fehlmengen während und nach der Mietzeit, unabhängig von deren Verursachung und Zeitpunkt des Auftretens, ist ausschließlich Sache von der Sani Mobil GmbH (für Behebung nach Rückgabe vgl. ergänzend Ziffern 7.7ff.). Eine Haftung des Kunden für hierdurch entstehende Kosten und sonstige Schäden besteht nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen dieser AGB (vgl. etwa Ziffer 7.10, Haftung
nach Rückgabe). Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Rahmen dieser AGB nicht hiervon abweichende Regelungen getroffen wurden.
5.4 Abweichend von Ziffer 5.3 ist der Kunde zur Behebung von während der Mietzeit anfallenden Reparaturen kleinerer Mängel und Schäden berechtigt, jedoch auch verpflichtet. Bestehen Zweifel über die Frage, ob es sich um eine Beseitigung im Sinne des Vorstehenden oder Ziffer 5.3 handelt, hat der Kunde sich vor einer solchen hierzu mit der Sani Mobil GmbH abzustimmen.
5.5 Der Kunde ist sich der Wichtigkeit einer rechtzeitigen und umfassenden Prüfung und Mitteilung von Mängeln, Schäden und Fehlmengen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bewusst. Für die Sani Mobil GmbH ist die zeitnahe Behebung von Mängeln und/oder Wiederbeschaffung schon aus organisatorischen und
haftungsrechtlichen Gründen (insbesondere gegenüber Nachmietern) von elementarer Wichtigkeit. Ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Vorgaben stellt daher eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Im Übrigen wird grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Sinne von § 536 b Satz 2 BGB zumindest vermutet, sofern die Kenntnis auf einem schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 5.1 Satz 1 dieser AGB beruht . 5.6 Weitergehende Mitteilungspflichten nach Maßgabe dieser AGB bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt.
§ 6 Mietdauer/ Abholungsankündigung
6.1 Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Datum; abweichend davon mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern der Vertragsgegenstand verspätet ausgeliefert wird und die Sani Mobil GmbH diese Verspätung zu vertreten hat. Etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6.2 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Termin.
6.3 Für den Zeitraum der Weiternutzung des Vertragsgegenstands nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit und/oder wenn der Vertragsgegenstand auf Grund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig von der Sani Mobil GmbH abgeholt werden kann, besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung fort.
§ 7 Rückgabe des Mietgegenstandes/ Rückgabezeitpunkt und -modalitäten
7.1 Die vorzeitige Rückgabe von Vertragsgegenständen befreit den Kunden nicht von seinen Vertragspflichten, es sei denn, diese beruht auf einer von der Sani Mobil GmbH zu vertretenden vorzeitigen Kündigung.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand (ggf. einschließlich Zubehör) fristgemäß und in ordnungsmäßigem Zustand, so wie er übergeben worden ist, gereinigt zurückzugeben. Hinsichtlich der konkreten Reinigungsmöglichkeiten wird ein PDF-Dokument mit ausgehändigt.
7.3 Schuldet die Sani Mobil GmbH die Abholung des Vertragsgegenstandes, so erfolgt diese durch Individualvereinbarung.
7.4 Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Kunden, soweit nicht die Sani Mobil GmbH die Abholung schuldet.
7.5. Neben dem Vertragsgegenstand stehen und verbleiben auch alle sonstigen dem Kunden im Vorfeld oder im Zuge des Mietverhältnisses übergebenen Gegenstände, Unterlagen, Dokumente, etc., soweit nicht anders vereinbart, im Eigentum von der Sani Mobil GmbH und sind nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen gemeinsam mit dem Vertragsgegenstand an die Sani Mobil GmbH zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Sani Mobil GmbH bei Rückgabe des Vertragsgegenstands über sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Schäden am Vertragsgegenstand, innen und außen, einschließlich dessen Einrichtung und Komponenten (auch betreffend Fehlmengen), zu unterrichten, soweit sie während des Verbleibs des Vertragsgegenstands bei ihm, jedoch unabhängig von der Verursachung, entstanden sind.
7.7 Ungeachtet der Pflichten des Kunden gemäß 7.6 wird die Sani Mobil GmbH im Regelfall, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, eine Endkontrolle des Vertragsgegenstands durchführen, nachdem der Vertragsgegenstand zu der entsprechenden Ablieferstelle bei der Sani Mobil GmbH verbracht wurde. Etwaige hierbei festgestellte Schäden, Verunreinigungen, fehlende Einrichtung/Komponenten, etc. werden von der Sani Mobil GmbH im Rahmen eines entsprechenden Protokolls festgehalten.
7.8 Allein die Sani Mobil GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt der Rückgabe bestehende Schäden, Fehlmengen, etc. zu beheben bzw. beheben zu lassen. Die Erstattungspflicht des Kunden richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Sonstige Haftungstatbestände bleiben hiervon unberührt.
7.9 Der Kunde haftet für alle zum Zeitpunkt der Rückgabe bestehenden Schäden am Vertragsgegenstand, einschließlich Fehlbeständen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten. Die Haftung des Kunden besteht unabhängig davon, ob die Sani Mobil GmbH die Schäden behebt bzw. beheben lässt (einschließlich
Wiederbeschaffung von Fehlmengen) oder nicht. Die Sani Mobil GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zur Schadensbeseitigung geeignete Fachunternehmen zu beauftragen und die hierdurch entstandenen Kosten (einschließlich Kosten für Kostenvoranschläge, Schadensgutachten o.ä.) dem Kunden gegenüber nach Maßgabe von Ziffer 7.10 Satz 1 vollumfänglich als Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Sofern keine Reparatur und/oder Wiederbeschaffung erfolgt, was der Sani Mobil GmbH freisteht, wird die Sani Mobil GmbH eine Schadensberechnung auf Basis hypothetischer Schadensbeseitigungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten vornehmen. Die Sani Mobil GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, hierzu Kostenvoranschläge,
Schadensgutachten, o.ä. einzuholen. Hierfür anfallende Kosten sind ebenfalls von dem Kunden zu erstatten. Nach Wahl von der Sani Mobil GmbH kann diese jedoch auch eine eigene Kalkulation unter Schätzung der Schadensbeseitigungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten (etwa unter Berücksichtigung und Heranziehung von Erfahrungswerten aus in der Vergangenheit vorgenommenen Reparaturen oder Wiederbeschaffung) vornehmen.
7.10 Unabhängig von der gewählten Schadenskalkulation lässt die Sani Mobil GmbH nach Prüfung und Kalkulation der Schäden dem Kunden hierzu eine entsprechende Schadensaufstellung zukommen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
8.2 Bei Dauermietverträgen erfolgt die Abrechnung, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, monatlich Tag genau im Voraus. Ungeachtet des Vereinbarten ist die Sani Mobil GmbH jederzeit auch zu einer späteren Rechnungsstellung, etwa monatlich rückwirkend, berechtigt.
8.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Zurückbehaltung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Sani Mobil GmbH spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu, es sei denn, der Kunde hat die Überschreitung nicht zu vertreten.
8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs steht der Sani Mobil GmbH zudem im Hinblick auf eigene Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Etwaige verzugsbedingte Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grunde gem. § 543 BGB kündigen.
§ 10 Selbstbelieferungsvorbehalt und Höhere Gewalt
10.1 Erhält die Sani Mobil GmbH aus von der Sani Mobil GmbH nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung vertragsgegenständlicher Lieferungen und/oder Leistungen dafür erforderliche Lieferungen und/oder Leistungen von Lieferanten oder Dienstleistern trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung und Beauftragung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, wird die Sani Mobil GmbH den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall ist die Sani Mobil GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl die Liefer- und Leistungsfristen unter entsprechender Befreiung des Kunden von hiervon betroffenen Gegenleistungspflichten um die entsprechende Dauer zu verlängern oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung von mehr als 30 Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Sani Mobil GmbH der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat.
Schadensersatzansprüche des Kunden und jede sonstige Haftung von der Sani Mobil GmbH sind in diesem Fall ausgeschlossen. 10.2 Ziffer 10.1 gilt entsprechend zugunsten der Sani Mobil GmbH in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z.B. Pandemie, Epidemie, Seuche), inkl. Covid19,
Naturkatastrophen (z.B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Streik, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt, unverschuldete Energie-, Transport-, Rohstoff- und/oder Materialmangelengpässe, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebshinderungen – z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der Sani Mobil GmbH verschuldet herbeigeführt worden sind.
§ 11 Schadensersatz
11.1 Die Sani Mobil GmbH haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihr und ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von der Sani Mobil GmbH und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um (a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. (b) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (c) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko, (d) Verzug, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt im Sinne eines echten Fixgeschäfts vereinbart war, (e) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.
11.2 Im Falle, dass der Sani Mobil GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.1, dort (b)-(e) vorliegt, haftet die Sani Mobil GmbH auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
11.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.4 Ausgeschlossen ist insbesondere auch eine Haftung für Schäden, die ausschließlich aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere der Nichtbeachtung der den Vertragsgegenständen beigefügten oder darauf angebrachten Nutzungshinweisen oder sonstigen produktbezogenen Informationen oder aufgrund von Änderungen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Kunden, eines Kunden des Kunden oder von dem Kunden oder dessen Kunden beauftragten Dritten entstanden sind.
11.5 Soweit dem Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in
einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, Ziffer 11.1 (a) – (e) gilt entsprechend. § 548 Abs. 2 BGB bleibt
hiervon unberührt.
§ 12 Stornierung / Gebühren
12.1 Im Falle einer vorzeitigen Stornierung des Vertrages durch den Kunden hat dieser der Sani Mobil GmbH Stornogebühren nach Maßgabe nachfolgender Staffel zu erstatten (nachstehend: Stornogebühren), es sei denn, die Stornierung ist durch die Sani Mobil GmbH zu vertreten:
4 Wochen vor Liefertag 25,00 %
2 Wochen vor Liefertag 50,00 %
3 Tage vor Liefertag 75,00 %
vor Ort am Liefertag 100,00 %
12.2 Die Geltendmachung weitergehender Schäden, unter der Anrechnung von Stornogebühren, bleibt vorbehalten.
12.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass der Sani Mobil GmbH ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, unbenommen.
A. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
§ 13 Widerruf
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen gelten folgende
Widerrufs- und Rückgaberechte.
13.1 Widerrufsrecht
Sofern Kunden Verbraucher sind, können sie die Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-mail) oder – wenn dem Kunden vor Fristablauf
vertragsgegenständliche Sachen überlassen werden – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei dem Kunden und
auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Sani Mobil GmbH gemäß § 312c Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV [sowie der Pflichten der Sani Mobil GmbH gemäß § 312e Abs.
1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der zugesandten Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Sani Mobil GmbH,
Köhler Feld 20, 46286 Dorsten
13.2 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der Sani Mobil GmbH die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
muss er der Sani Mobil GmbH insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies
nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Kunden etwa
im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Pflicht zum
Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem der Kunde die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt, und
alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr des
Kunden zurückzusenden.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMER
§ 14 Rahmenvereinbarung
Diese AGB gelten – sofern der Kunde kein Verbraucher ist – in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über derartige Lieferungen oder Angebote an dem Kunden, ohne dass die Sani Mobil GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
§ 15 Preisanpassung
15.1 Die Sani Mobil GmbH fakturiert branchenübliche Preiszuschläge (insbesondere Maut- und Dieselkosten, CO2- Steuer, Klärwerksgebühren etc.; nachfolgend insgesamt „Preiszuschläge“ genannt) nach Maßgabe von Ziffer 15.2 an den Kunden weiter.
15.2 Die Weiterfakturierung nach 15.1 wird aus Kostengründen und zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes pauschal als Zuschlag zum Transportpreis in Rechnung gestellt. Die jeweils aktuelle Höhe der pauschalen Aufschläge entnehmen Sie der jeweiligen Auftragsbestätigung oder erfragen Sie direkt bei Ihrem Ansprechpartner bei der Sani Mobil GmbH. Die Fakturierung an den Kunden erfolgt, da es sich um eine Mischkalkulation handelt, unabhängig davon, ob die entsprechend auf der Rechnung ausgewiesenen Kostenstellen faktisch anfallen. Der Nachweis wesentlich geringerer Kosten durch den Kunden ist jederzeit möglich.
15.3 Tritt nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtpreisen und /oder öffentliche Abgaben, wenn diese die Produktherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, ein, so ist die Sani Mobil GmbH berechtigt, ihre Preise einseitig entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erhöhung vorgenannter Kosten mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei
einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde ist im Falle einer Preiserhöhung nach Maßgabe des Vorstehenden zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen (nur) berechtigt, wenn die Preiserhöhung mindestens 15 % über dem ursprünglichen Preis liegt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort
16.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von der Sani Mobil GmbH und des Kunden ist der Sitz von der Sani Mobil GmbH, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
16.2 Als Gerichtsstand wird der Sitz von der Sani Mobil GmbH vereinbart. Die Sani Mobil GmbH ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
16.3 Die Sani Mobil GmbH hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.
16.4 Auf Aufforderung des Kunden ist die Sani Mobil GmbH verpflichtet, vorstehendes Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Kunden auszuüben, wenn der Kunde gerichtliche Schritte gegen die Sani Mobil GmbH einleiten möchte.